Gönnheimer

Fasnachter

Satzung in seiner Aktuellen Fassung

.Satzung des Fastnachtsvereins „Die Hasebeck“
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Die Hasenbeck“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Die Hasenbeck e.V.“ führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gönnheim
3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.05. und endet am 30.04. des Jahres.

§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Fastnacht; der Verein ist politisch und religiös neutral.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Veranstaltung von Fastnachtsumzügen und Narrensitzungen, die aktive Teilnahme und Unterstützung von Narrensitzungen, Rosenmontags- und Fastnachtsumzügen und sonstiger traditioneller Karnevals-, Faschings- und Fastnachtsveranstaltungen anderer Karnevals-, Faschings- und Fastnachtsvereine, sowie durch die Förderung der Jugend verwirklicht werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Gönnheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Narrenrates nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt kann nur durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Erklärung und unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist. Die Streichung darf nur erfolgen, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung mindestens 2 Monate verstrichen sind und dem Mitglied in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch den Beschluss des Vorstands und des Narrenrates von dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstands und des Narrenrates ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Über die Ausschließung muss die Mitgliederversammlung entscheiden, wenn das Mitglied dies innerhalb eines Monats verlangt. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle innerhalb eines Monats einzuberufen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge; Höhe und Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Der Vorstand ist berichtigt, in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge zu erlassen oder zu stunden.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Narrenrat und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

2. Der Verein wird jeweils durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass Kassenwart und Schriftführer von Ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch machen sollen, wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
• Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern,
• Festlegung der Veranstaltungstermine
1. In allen Angelegenheiten, die für die Durchführung von Fastnachtsveranstaltungen von Bedeutung sind, ist der Narrenrat vor Beschlussfassung zu hören.
2. Der Vorstand ist berechtigt, einen Etat zur Finanzierung der Aktivitäten in der Fastnachtskampagne bereitzustellen und einzelne Mitarbeiter des Narrenrates zu ermächtigen, über diesen Etat zweckgebunden bis zu Ausgaben in Höhe von 200 DM im Einzelfall zu verfügen

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorgesetzten, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen soll eingehalten werden; die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden.
2. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen.

§ 11 Narrenrat
1. Der Narrenrat besteht aus Sitzungspräsident und 9 Narren.
2. Dem Narrenrat obliegt die Ausgestaltung und Durchführung der einzelnen „närrischen“ Veranstaltungen der Fastnachtskampagne, die Auswahl und Verleihung von Orden und die Festlegung von Kleiderordnungen für die Fastnachtskampagne.
3. Der Narrenrat wird aus der Zahl der in den Fastnachtsveranstaltungen aktiven Vereinsmitgliedern von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; im übrigen gilt § 9 entsprechend.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten und kann schriftlich oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Wachenheim erfolgen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens, beziehungsweise mit dem auf das Erscheinen des Amtsblatts folgenden Tag. Ergeht die Einladung schriftlich, gilt die Einberufung auch dann als ordnungsgemäß, wenn die Einladung infolge eines dem Vorstand nicht schriftlich angezeigten Wohnsitzwechsels ein Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig erreicht.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber dem Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Ergänzung hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein zehntel der die schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung ist für folgenden Aufgaben zuständig:
• Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Narrenrates,
• Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
• Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes, sofern diese Mitglies die fristgerecht verlangt,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für deren Dauer einem von der Versammlung zu bestimmenden Wahlausschuss übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung haben jedes volljährige Mitglied und jede juristische Person eine Stimme; ein anderes Mitglied kann zur Ausübung einer weiteren Stimme schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht kann nur für jeweils eine einzige, ausdrücklich bezeichnete Mitgliederversammlung erteilt werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist, worauf in der Ladung hinzuweisen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geschlossen; Stimmenthaltungen gelten als ungütige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, für die Auflösung des Vereins oder eine Änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sofern ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, ist schriftlich abzustimmen.
5. Für Wahlen gelten die Vorschriften für allgemeine Beschlüsse entsprechend.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Auflösung des Vereins
Sofern der Verein einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert, sind, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende des Vorstandes und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Lequidatoren.

Gönnheim, den 7. Juni 2006





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